Lexikon

Abgeschlossenheitsbescheinigung

...der Bauaufsichtsbehörde ist erforderlich, um ein Gebäude in selbständige Raumeinheiten aufzustellen.


Abnahme

...ist die Entgeenahme des Baus durch den Käufer, bei der geprüft wird, ob der Bauträger wie versprochen gebaut hat, also keine wesentlichen Mängel vorliegenext.


Abzinsung

Je niedriger der Zins zum gegenwärtigen Stichtag, desto höher der Wert der zu erwartenden künftigen Einnahmen.


Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung ist von entscheidender Bedeutung für den Wert eines Grundstücks. So lassen sich zum Beispiel für Grundstücke im Innenstadtbereich (Kerngebiet) wesentlich höhere Preise erzielen als für Grundstücke in einem Wohngebiet. Deshalb ist stets der Flächennutzungsplan bzw. der Bebauungsplan einzusehen, um die Art der baulichen Nutzung, die für das Bewerungsgrundstück festgelegt ist, zu ermitteln.


Auflassung

...ist die Einigung darüber, dass der Käufer Eigentümer wird.


Bankbürgschaft

...ist das Versprechen des Kreditinstituts, für Schulden eines Dritten,z.B. des insolventen Bauträgers.


Besitz

...ist „tatsächliche Sachherrschaft“, die in der Regel mit Schlüsselübergabe oder bei Abnahme auf den Käufer übergeht. Ab Besitzübergang kann er das Objekt selbst nutzen oder vermieten (wirtschaftlicher Stichtag).


Bewirtschaftungskosten

Nach der Generalklausel des §32 Abs. 1 ImmoWertV bestimmen sich die objektspezifischen Bewirtschaftungskosten nach den bei "ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zulässiger Nutzung" entstehenden "regelmäßigen Aufwendungen", die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind


Baubeschreibung

...enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag Bezug genommen wird.


Bauträgervertrag

...Der Verkäufer (=Bauträger) verkauft dem Käufer ein Grundstück oder Raumeigentum und verspricht eine Bauleistung (Werk). Häufig muss das verkaufte Objekt noch gebaut oder kernsaniert werden.


Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (BoG)

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise eine wirtschaftliche Überalterung, ein überduschschnittlicher Erhaltungszustand, Baumängel oder Bauschäden.


Bewertungsgesetz

Im Bewertungsgesetz wird die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenstäden geregelt.


Bezugsfertigkeit

...ist der Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Dafür müssen z.B. sanitäre Anlagen vorhanden und die sichere Begehbarkeit gewährleistet sein; Fassaden- und Außenarbeiten können noch ausstehen.


Bodenwert

Der Bodenwert ist der Wert des Grundstücks nur unter Berücksichtigung der Lage und der Nutzbarkeit. Gebäude und sonstige wertrelevante Umstände, wie zum Beispiel Rechte und Belastungen des öffentlichen und des privaten Rechts, besonders wertvoller Aufwuchs und Altlasten werden im Bodenwert nicht berücksichtigt.

-- Flächen der Land-und Forstwirtschaft

Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- und forstwirtschaftlich nutzbar sind.

--Bauerwartungsland

Bauerwartungsland sind Flächen, die aufgrund ihrer Grundstücksmerkmale, insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

-- Rohbauland

Rohbauland sind Flächen, di enach den §§30,33 und 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

-- Baureifes Land

Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind. Der Unterschied zum Rohbauland besteht demnach darin, dass die Erschließung gesichert isst und die Flächen sich nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung eignen


Brutto-Grundfläche (BG)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken. Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.


Brutto-Kaltmiete

Netto-Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten aber ohne Heizkosten


Brutto-Warmmiete

Netto-Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten inklusive Heizkosten


Dienstbarkeit

...wird im Grundbuch eingetragen und gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (z.B. Wege- und Leitungsrechte) oder einen neuen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (z.B. Baubeschränkung).


Eigentum

...ist – anders als der Besitz – nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung einer Wohnung oder eines Grundstücks zu einer Person. Es geht erst nach Auflassung mit Eintragung des Käufers im Grundbuch über.


Eigentumswohnung

…ist die übliche umgangssprachliche Bezeichnung von Wohnungseigentum.


Eigentümerversammlung

...ist das – meist jährliche – Treffen aller Wohnungs-und Teileigentümer einer Gemeinschaft. Die gefassten Beschlüsse sind in der Beschlusssammlung des Verwalters nachzulesen. Sie binden auch den Erwerber einer Eigentumswohnung.


Erbbaurecht

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). Ein fiktives, über dem realen Grundstück schwebendes eigenes Grundstück, das durch rechtliche bzw. vertragliche Regelungen entstanden ist. Ein auf den Erbbaurecht errichtetes Bauwerk, z.B. ein Haus, steht dann auf dem fiktiven Grundstück, dem Erbbaurecht und nicht auf dem realen (physischen) Grundstück (Erbbaugrundstück).


Erschließungskosten

...entstehen für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation. Wasserversorgung, öffentliche Verkehrswege etc. und werden von der Stadt oder Gemeinde aufgrund einer Beitragssatzung erhoben oder im Rahmen eines Erschließungsvertrges abgelöst. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks haftet für deren Bezahlung.


Ertragswert

Der Ertragswert ist für Vermieter interessant: Wie viel Ertrag bringt die Immobilie in der Vermietung?


Ertragswertverfahren
Beim Ertragswertverfahren geht es um die Frage, welche Rendite das Objekt bisher erzielt hat und in Zukunft noch erzielen wird. Miete und Pacht werden dabei in Relation zum Kaufpreis gesetzt. Konkreter geht es um die „wirtschaftliche Restnutzungsdauer“ kombiniert mit den zu erwartenden künftigen Einnahmen aus der Kaltmiete, wobei zusätzlich die „Abzinsung“ Berücksichtigung findet. Wenn ungenutzte Potenziale vorhanden sind, wie zum Beispiel nicht vermietete Parkplätze, findet dies ebenfalls Berücksichtigung.
Dies ist vor allem für Gewerbeimmobilien, vermietete oder verpachtete Immobilien wie Miethäuser, Hotels und Restaurants relevant.


Fälligkeitsmitteilung

...Erst wenn der Erwerb des Objektes rechtlich gesicher ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist. Beim Kauf vom Bautäger greift ab diesem Zeitpunkt der vereinbarte Ratenplan nach Baufortschritt.


Fertigstellungssicherheit

...Ein Bauträger muss seinem Käufer in Höhe von 5% des Kaufpreises Sicherheit dafür leisten, dass das Objekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z.B. durch Bankbürgschaft oder einen entsprechenden Einbehalt bei der ersten Rate geschehen.


Finanzierungsgrundpfandrecht

...Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen in Anspruch, muss er regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Als Belastungsgegenstand eignet sich bereits das Kaufobjekt selbst.


Freigabeversprechen

...ist die verbindliche Zusage der Verkäuferbank, das Objekt gegen Zahlung des Kaufpreises aus der Haftung für Verkäuferkredite zu entlassen.


gemeiner Wert

unter dem "gemeinen Wert" ist quasi das Gleiche, wie unter dem Begriff Verkehrswert zu verstehen. Er wird hauptsächlich im Zusammenhang mit der Besteuerung verwendet (z.B. Erbschafts- oder Schenkungssteuer) und ist ein Rechtsbegriff.


Gemeinschaftseigentum

...ist alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, beispielsweise Treppenhäuser, Durchgangsräume oder Außenanlagen. Es wird gemeinschaftlich genutzt und verwaltet, soweit nicht Sondernutzungsrechte für bestimmte Eigentümer bestehen, z.B. am Garten oder an Stellplätzen.


Gemeinschaftsordnung

...enthält die Grundregeln für das Zusammenleben der Raumeigentümer, z.B. wann und wie eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen ist oder welche Maßstäbe für die Kostenabrechnung gelten. Sie wird meist zusammen mit der Teilungserklärung festgelegt.


Gesamtnutzungsdauer (GND)

Nach der Generalklausel des §4 Abs. 2 ImmoWertV bestimmt sich die objektspezifische Gesamtnutzungsdauer baulicher Anlagen nach der Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet überlicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann. Es handelt sich hierbei um die wirtschaftliche Gesamtnutzungdauer bei ordnungemäßer Instandhaltung (ohne Modernisierung) i.S.d. §32 Abs. 1 ImmoWertV.


Grundbuch

...ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Als Wohnungseigentumsgrundbuch verzeichnet es auch die rechtlich selbständigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. In dessen drei Abteilungen sind der Eigentümer und Belastungen eingetragen.


Grunderwerbsteuer

...beträgt derzeit je nach Bundesland 3,5%-4,5% aus dem Kaufpreis mit Bauleistungen ohne mitverkaufte bewegliche Gegenstände und ohne Instandhaltungsrücklage. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlt.


Grundschuld

...ist ein Mittel zur Kreditsicherung. Sie erlaubt der Bank oder Sparkasse, das belastete Objekt durch Zwangsversteigerung zu verwerten. Dies darf nur im Sicherungsfall geschehen, also wenn Darlehen und Grundschuld wirksam gekündigt sind, etwa weil das gesicherte Darlehen nicht bedient wird. Die Grundschuld erlischt nach Rückzahlung des Darlehens nicht automatisch.


Instandhaltungsrücklage

...ist derAnteil des Wohngeldes, welche nicht für die laufenden Kosten anfällt, sondern für größere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Dach- oder Heizungsreparatur, angespart wird. Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftseigentum; ihre Höhe wird jährlich vom Verwalter errechnet.


Kaufpreisfälligkeit

...Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um das Kaufobjekt von Belastungen, die der Käufer nicht zu übernehmen hat, zu befreien (häufig: Grundpfandrechte). Sofern die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt dies der Notar dem Käufer mit. Dieser muss innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen. Beim Kauf vom Bauträger gilt zusätzlich der Ratenplan.


Kostenabrechnung

...Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig davon haften kraft Gesetzes Käufer und Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten.


Lastenfreistellung

...sind die mit einem Grundstück kraft Gesetzes verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, Erschließungskosten und Prämien der Sachversicherung.


Liegenschaftszins

Der Liegenschaftszins ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. (§ 14 Abs. 3 ImmoWertV)


Makler-u. Bauträgerverordnung (MaBV)

...legt zum Schutz des Käufers viele Inhalte des Bauträgerkaufvertrags zwingend fest, insbesondere die Ratenzahlung.


Makrolage

Analysen der weiteren Wohnumgebung, u. a. zum durchschnittlichen m²-Preis, zur Altersverteilung und Einwohnerentwicklung sowie sogar zum Bildungsniveau und zu Berufsabschlüssen.


Marktmiete

zum aktuellen Zeitpunkt bei Mietneuabschlüssen zu erzielender Mietzins


Marktwert

Unter dem Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechlichen Vertrags über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutungen des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.


Mikrolage

Es wird etwa erfasst, ob die Immobilie in einer Seitenstraße oder Hauptstraße liegt, ob die Umgebung eher städtisch oder von Grünflächen geprägt ist, oder dass z. B. Schulen, Kitas, Gastronomie und Einkaufsmöglichkeiten in direkter Nähe zu finden sind.


Nebenvereinbarungen

...außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können zur Ungültigkeit des ganzen Vertrages führen.


Nettokaltmiete

reine Grundmiete ohne jegliche umlagefähigen Nebenkosten


Nießbrauchrecht

Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht, welches dem Nießbraucher das Recht, die Nutzung aus einer Sache, einem Recht oder einem Vermögen - ganz oder teilweise - zu ziehen gestattet.


Notare

...sind Täger eines öffentlichen Amtes und unparteiische, unabhängige sowie besonders sachkundige Rechtsberater. Sie ermitteln Interessen und Ziele aller Beteiligten und wirken auf eiene Einigung hin, bei der keiner benachteiligt wird. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare wichtige Verträge.


Notaranderkonten

...sind besonders gesicherte, vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.


ortsübliche Vergleichsmiete (§ 588 abs. 2 BGB)

Die ortsübliche Vergleichsmiee wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geänder worden sind


Rang

...Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch geordnet eingetragen. Im Fall der Zwangsvollstreckung werden Grundpfandrechte in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt.


Ratenplan

...Die Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest. Zum Nachteil des Käufers abweichende Raten sind unzulässig.


Raumeigentum

...ist der Oberbegriff für Wohnungs- und Teileigentum.


Rechtsmängel

...Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Andernfalls stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.


Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Sie wird im Allgemeinen durch durch Abzug des Alters von der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt.


Sachmängel

...liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien oft ausgeschlossen, um den Grundsatz „gekauft wie gesehen“ zu vereinbaren. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke kann von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt abgewichen werden.


Sachwert

Der Sachwert ermittelt den Wert nach der Sache selbst: Wie viel würde es kosten, die Immobilie zu den heutigen Preisen zu bauen? Dann wird der Verschleiß entsprechend des Baujahres und des Zustands zum Abzug gebracht.


Sachwertfaktor

Mithilfe des Sachwertfaktors wird der ermittelte, vorläufige Sachwert eines Grundstücks an die regional und zeitliche Marktlage(Mikrolagen, Gebäudetype, Grundstücksgrößen, etc.)angepasst.


Sachwertverfahren
Dieses Verfahren schaut sich den Bodenrichtwert genauer an – und damit den Wert des Grundstücks, die Herstellungskosten für bauliche Anlagen oder auch Wege und Garagen. Die Basis bildet oft der Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses.
Es kommt meist bei Einfamilienhäusern zum Einsatz.


Sondereigentum

...gehört – im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum – einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Verwaltung.


Sondernutzungsrechte

...ist eine im Grundbuch vermerkte Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einen Raumeigentümer, beispielsweise als Stellplatz für das Kfz oder als Gartenfläche.


Teileigentumseinheiten

...besteht aus Sondereigentum an einem Raum, der nicht Wohnzwecken dient, und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer.


Teil-Inklusivmiete

Netto-Kaltmiete plus eines bestimmten Anteils an umlagefähigen Nebenkosten


Teilungserklärung

...ist die Urkunde mit der das Grundstück in Raumeigentum aufgeteilt wird. Sie legt insbesondere den Umfang des Sondereigentums fest, ob die gebildeten Räume als Wohnungen genutzt werden sollen und welche Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum existieren bzw. eingeräumt werden können.


Unbedenklichkeitsbescheinigung

...nennt das Gesetz die Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Der Notar erhält sie unmittelbar vom Finanzamt. Er kann erst danach die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch veranlassen.


"verbundene Leibrenten"

Soweit im Rahmen der Verkehrswertermittlung "verbundene Leibrenten" zu berücksichten sind, ist zwischen Zahungen

 " bis zum Tode des der letztversterbenden Person" oder

 " bis zum Tod der erstversterbenden Person"

zu unterscheiden. Die entwickelte Applikation berücksichtigt auch diese Möglichkeit, in dem Leibrentenbarwertfaktoren für zwei Berechtigte unter Berücksichtigung des Geschlechts ermittelt werden können


Vergleichswertverfahren

Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Vergleichswert aus einer hinreichenden Anzahl geeigneter Vergleichspreise unter Berücksichtigung von Abweichungen der qualitativen Eigenschaften der Vergleichsgrundstücke zu denen des Wertermittlungsobjekts sowie unter Anpassung der i.d.R. aus zurückliegender Zeit herangezogenen Vergleichspreise an die allgemeinen Wertverhältnisse des Wertermittlungsstichtags ermittelt.


Verkehrswert

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre


Verlesen der Urkunde

...Das Vorlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.


Verzug

...kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird. Der Verkäufer kann vom Käufer dann insbesondere Verzugszinsen verlangen.


 Verwalter

...vertritt die Eigentümergemeinschaft und ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der erste Verwalter wird oft schon in der Teilungserklärung bestimmt; im Übrigen wird er von der Eigentümerversammlung gewählt.


Verwalterzustimmung

...kann nach der Teilungserklärung zur Veräußerung von Raumeigentum notwendig sein. Der Notar holt diese – zusammen mit einem Nachweis über die Bestellung des Verwalters – ein.


Vollzug

...Der Notar kümmert sich um die Abwicklung des Vertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in der Urkunde enthalten.


Vollzugsanweisung/Vorlagesperre

...Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung beim Wohnungskauf erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Auch beim Bauträgerkauf ist der Verkäufer in der Regel erst nach Zahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet, die Auflassung zu erklären; dies kann er häufig aufgrund einer im Notarvertrag enthaltenen Vollmacht für den Käufer miterledigen.


Vormerkung

...Mit der Vormerkung wird ein Objekt für den Käufer im Grundbuch „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Vorasussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen dem Käufer gegenüber unwirksam sind.


Wertermittlungsstichtag
Der Wertermittlungsstichtag ist das Datum, für den der Wert eines unbebauten oder bebauten Grundstücks bzw. einer immobilie ermittelt wird.

Der Wertermittlungsstichtag kann die aktuelle Situation erfassen, aber auch in der Vergangenheit liegen. Je nach Zweck der Wertermittlung kann im Rahmen eines Gutachtens auch der Wert für mehrere Wertermittlungsstichtage ermittelt werden, um z.B. die Wertdifferenz zwischen (z.B. zwei) verschiedenen Stichtagen zu dokumentieren.


Werkvertrag

...Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, beispielsweise ein Gebäude herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes beschrieben und geregelt.


Wohngeld

...ist eine monatliche Zahlung, die jeder Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft entrichten muss, um die laufenden Kosten zu decken und die Instandhaltungsrücklage anzusparen. Der Verwalter rechnet das Wohngeld jährlich ab. Der Käufer ist regelmäßig ab Besitzübergang verpflichtet, das Wohngeld zu bezahlen.


Wohnungseigentumsgrundbuch

...besteht aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer (Eigentumswohnung).


Wohnungseigentümerversammlung

...wird kurz Eigentümerversammlung genannt.


Wohnrecht bzw. Wohnungsrecht

Das Wohnrecht berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Immobilie - ganz oder nur zum Teil - zu bewohnen. Es ist im Grundstücksrecht gesetzlich geregelt.

Das Wohnrecht kann für eine ganze Immobilie (z.B. ein Einfamilienhaus), einen abgeschlossenen Teil (z.B. eine Wohnung) oder auch einen Teilbereich (z.B. ein oder mehrere Zimmer) bestehen. Damit verbunden ist auch das Recht, gemeinschaftlich genutzte Anlagen (z.B. Eingangsbereich, Flure, etc.) mit zu benutzen.

Die häufigtsen Fälle sind, dass Eltern ihren Kindern im Zuge eines vorzeitigen Erbes eine immobilie übertragen, sich dafür aber ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

Ein Wohnrecht wird in aller Regel von einem Notar beurkundet und in das Grundbuch eingetargen. Damit ist das Wohnrecht direkt an die Immobilie gebunden und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel durch Erbschaft, Schenkung oder Verkauf bestehen. Es sein denn, der Wohnrechtinhaber stimmt einer Löschung des Wohnrechts zu.


Zwangsvollstreckung

...ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen.


Zwangsvollstreckungsunterwerfung

...Ein Anspruch kann ohne vorherige gerichtliche Geltendmachung vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner deswegen in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung eines Verbrauchers wegen des Kaufpreises ist im Bauträgerverträgen regelmäßig unzulässig.



Quelle: https://www.gutachter-immobilien.net/wissenswertes/wichtige-begriffe/

Share by: